Insgesamt sind fünf neue Windräder geplant. Die Bestandsanlage wird einschließlich Fundament vollständig zurückgebaut.
Den aktuellen Planstand finden Sie hier: Zum Lageplan
Es sind Anlagen des Typs ENERCON E-175 EP5 E2 mit einer Gesamthöhe von 262 m, einer Nabenhöhe von 174,5 m und einer Nennleistung von 7 MW geplant. Die installierte Gesamtleistung für den geplanten Windpark liegt bei 35 MW. Hier finden Sie mehr Informationen zum Anlagentyp.
Die Abstände der neuen Windenergieanlagen zu den umliegenden Ortschaften betragen mindestens 1.000 m. Häufig werden größere Abstände zur nächst gelegenen Wohnbebauung eingehalten. Im Vergleich zur Bestandsanlage, die nur ca. 790 m zur nächsten Wohnbebauung entfernt ist, vergrößert sich das Abstand deutlich.
Nach aktuellem Stand wird kein Baum für die Realisierung dieses Windparks gerodet. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass während der Bauphase einzelne kleinere Gehölze gerodet werden müssen. In diesem Fall werden dafür Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Ersatzpflanzungen) umgesetzt.
Neben einer optimierten Nutzung des Standorts durch die neuen Windenergieanlagen, die einen spürbaren Beitrag zur Energiewende und Stromversorgung leisten werden, entsteht folgender Mehrwert vor Ort:
Jeder Eingriff in die Natur beeinflusst die Umwelt mit ihrer Fauna und Flora. Um die Auswirkungen des Windparkvorhabens auf die Tierwelt zu ermitteln, wird der Bestand an Vogel- und Fledermausarten sowie an weiteren Tierarten in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde von unabhängigen Gutachtern erfasst und kartiert. Der Artenschutzfachbeitrag, welcher der unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreises Sächsische Schweiz/Osterzgebirge bei Antragseinreichung mit vorgelegt wird, analysiert die möglichen Wirkungen auf die Tierwelt und schlägt Maßnahmen vor, um diese so gering wie möglich zu halten. Im Genehmigungsbescheid werden die Maßnahmen und Auflagen für den Bau, Betrieb und Rückbau der Anlagen dann durch die Behörde festgelegt.
Im Abschnitt Basiswissen Windenergie unter Naturschutz finden Sie ausführlichere Informationen zum Verfahren und Schutzmaßnahmen.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Windenergieanlagen werden die Auswirkungen auf die Gesundheit durch die zuständige unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreises Sächsische Schweiz/Osterzgebirge umfangreich geprüft, u. a. hinsichtlich Luftverunreinigungen, Geräusche, Schattenwurf, Erschütterungen, Schadstoffaustritt und ähnliches. Nur bei Einhaltung der gesetzlich festgelegten Grenzwerte wird eine Genehmigung erteilt.
In Bezug auf die Gesundheit des Menschen werden immer wieder Befürchtungen über die Wirkungen des Infraschalls geäußert. Mittlerweile liegen viele sorgfältig durchgeführte wissenschaftliche Studien zum Infraschall rund um Windenergieanlagen vor. Sie konnten keine schädlichen Wirkungen auf den Menschen feststellen. Dies liegt unter anderem an der Tatsache, dass der erzeugte Infraschall von Windenergieanlagen selbst in unmittelbarer Nähe der Anlagen unter der Hör- und Wahrnehmbarkeitsschwelle des Menschen liegt. Weitere Informationen zum Thema Infraschall finden Sie im Abschnitt Schall und Infraschall.
Quelle: LfU Bayern zu Windenergie, Infraschall und Gesundheit
Die Windenergieanlagen können bei Bedarf jederzeit abgestellt werden. Dies geschieht vor allem zur Senkung des Kollisionsrisikos mit Vögeln während der Zug- und Rastzeit oder bei Ernte-/Mahddurchführung. Die tatsächlichen Abschaltzeiten werden auf Basis des Artenschutzfachbeitrages zusammen mit der unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreises Sächsische Schweiz/Osterzgebirge festgelegt. Auch Eisansatz an den Rotorblättern oder schall- bzw. schattenwurfbedingte Abschaltungen können beispielsweise Gründe dafür sein.
Die Lichter, welche in der Dunkelheit an jeglichen potentiellen Hindernissen für den Flugverkehr blinken, heißen Flughindernisbefeuerung. In der Vergangenheit wurden diese auch an Windenergieanlagen installiert. Der Gesetzgeber hat nun die Pflicht zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung umgesetzt, welche auch auf das geplante Windparkvorhaben Borlas Anwendung finden wird. Dies führt dazu, dass es zukünftig nachts kein generelles Blinken an den Anlagen mehr geben wird. Die Ausnahme tritt ein, wenn ein Flugobjekt in den Luftraum der Anlage eintritt. Der relevante Luftraum erstreckt sich über einen Radius von sechs Kilometern rund um die Windkraftanlage und bis zu einer Höhe von 600 m. In diesem Fall werden die auf Gondeln oder Türmen montierten Lichter als Hinderniskennzeichnung aktiviert, solange sich das Flugobjekt im Luftraum befindet.
SF6 (Schwefelhexafluorid) ist ein geruchloses, ungiftiges Gas, das als Isoliermittel verwendet wird. Es ist kein spezielles Merkmal von Windenergieanlagen, sondern eine gängige Technologie in der Elektrotechnik, die in allen elektrischen Schaltanlagen zum Einsatz kommt. SF6 ist ein starkes Treibhausgas mit einem sehr hohen Treibhauspotenzial (ca. 23.500-mal stärker als CO₂) und einer sehr langen Verweildauer in der Atmosphäre von über 3.000 Jahren, wodurch es erheblich zur globalen Erwärmung beiträgt und den Klimawandel langfristig verstärkt. Aufgrund seiner Klimaschädlichkeit haben verschiedene Hersteller bereits Alternativen entwickelt und arbeiten intensiv an deren Weiterentwicklung. Während eine flächendeckende Umstellung noch aussteht, sind Windparkbetreiber bereits heute verpflichtet, beim Rückbau von Anlagen das verwendete SF6 vollständig abzusaugen, um ein Entweichen zu verhindern. Entsprechend den Empfehlungen des Rates der Europäischen Union werden zukünftig keine SF6 Anlagen mehr in Betrieb genommen werden.
Quelle: BWE Informationspapier - SF6
Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB sind Betreiber von Windenergieanlagen verpflichtet, Sicherheitsleistungen zu erbringen, um den ordnungsgemäßen Rückbau der Anlagen sicherzustellen. Diese Absicherung wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens überprüft. Ziel dieser Regelung ist es, zu verhindern, dass öffentliche Mittel für den Rückbau aufgewendet werden müssen, falls ein Betreiber seiner Rückbaupflicht nicht nachkommen kann – etwa aufgrund einer Insolvenz. In der Praxis erfolgt diese Absicherung häufig durch eine Bankbürgschaft, die sicherstellt, dass die erforderlichen Mittel im Falle eines Ausfalls zur Verfügung stehen.
Ein Regionalplan ist ein behördlich festgelegtes Instrument der Raumordnung, das auf regionaler Ebene angewendet wird. Er dient dazu, die räumliche Entwicklung einer Region zu steuern und zu lenken. Im Kontext von Windenergieanlagen bezieht sich ein Regionalplan auf die planerische Festlegung von Gebieten, in denen Windenergieanlagen errichtet werden können. Dies schließt Kriterien wie Naturschutz, Siedlungsstruktur, Landschaftsbild und weitere regionale Belange mit ein. Der Regionalplan legt somit die Grundlagen und Rahmenbedingungen für die Planung und den Ausbau von Windenergieprojekten in einer bestimmten Region fest.
Aufgrund der erhöhten Einspeiseleistung nach der Erneuerung kann der Windpark Borlas nicht wie bisher an das vorhandene Ortsnetz angeschlossen werden. Um dennoch den produzierten Strom ins öffentliche Netz einzuspeisen, soll der Windpark direkt an das naheliegende Hochspannungsnetz angeschlossen werden, vermutlich über ein betreibereigenes Umspannwerk. Der genaue Netzverknüpfungspunkt wird nach Erhalt der Genehmigung zusammen mit dem zuständigen Netzbetreiber festgelegt.
Die Fundamente und die kompletten Windenergieanlagen werden nach Außerbetriebnahme zurückgebaut. Von der unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreises Sächsische Schweiz/Osterzgebirge wird im Falle der Genehmigung in der Regel eine Auflage erteilt, vor Baubeginn eine insolvenzsichere Rückbaubürgschaft über die zu erwartenden Rückbaukosten zu hinterlegen.
Die bauliche Abstandsfläche für Windenergieanlagen ist in §6 Sächsische Bauordnung (SächsBO) und Kapitel 6.4 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung (VwVSächsBO) geregelt. Der Radius berechnet sich wie folgt: Rotorradius + 0,1 x H (= Nabenhöhe + 0,5613 x Rotorradius). Für den geplanten Anlagentyp E-175 beträgt der Radius 109,86 m.
Zum Ausgleich des Eingriffs von Bauvorhaben in die Natur sowie in das Landschaftsbild werden die Auswirkungen nach einem allgemein anerkannten System erfasst und als Werteinheiten bilanziert. Die berechneten Werteinheiten müssen zu 100 % von uns als Vorhabenträger kompensiert werden. Dies erfolgt vor allem über die Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im selben Naturraum. Aktuell sind wir noch auf der Suche nach geeigneten Kompensationsmaßnahmen. Falls keine geeigneten Maßnahmen in ausreichendem Umfang gefunden werden können, kann die Kompensation auch durch Beteiligung an anderen Ausgleichsmaßnahmen durch sogenannte Ökopunkte erfolgen.
Die Altanlage erreicht in den kommenden Jahren aus statischer Sicht das Lebensdauerende. Die nach DIBt-Richtlinie zugrunde liegenden Berechnungen und zertifizierten Nachweise sind Teil der Genehmigungen für Windenergieanlagen. Mit Ablauf dieser Prüfnachweise für die Standsicherheit ist ein genehmigungskonformer Betrieb der Anlage nicht mehr möglich. Weiterhin erhöht sich mit zunehmendem Alter - wie bei jeder technischen Anlage - Verschleiß und Abnutzung der Windenergieanlagen. Entsprechend steigt der Bedarf für Ersatzteile und Reparatureinsätze werden umfangreicher und häufiger. Hersteller können nicht mehr alle Ersatzteile zur Verfügung stellen. Mithin kommt es zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betrieb der Windenergieanlagen nicht mehr wirtschaftlich bzw. eine Reparatur technisch unmöglich wird.
Die neuen Windenergieanlagen sind mit moderner Anlagentechnik ausgestattet, die eine höhere Energieproduktion ermöglicht. Sie haben größere Rotorblätter mit geringerer Umdrehungszahl und sind dadurch optisch verträglicher. Außerdem verfügen sie über fortschrittliche Überwachungs- und Steuerungssysteme, die eine Reduzierung bzw. Vermeidung von Schattenwurf und eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung ermöglichen. Diese Technologien aktivieren die Beleuchtung nur dann, wenn sich ein Flugobjekt nähert, was die Sicht- und Lichtbelastung reduziert.
Durch die Erneuerung des Windparks wird die Energieproduktion deutlich erhöht. Laut der aktuellen Ertragsprognose wird der Windpark jährlich 103.000 MWh Strom produzieren. Die neuen Anlagen führen damit zu einer effizienteren Nutzung des Standortes und liefern einen höheren Beitrag zur nachhaltigen Energieversorgung. Die erhöhte Energieproduktion steigert zudem die Einnahmen der Gemeinden (u. a. Gewerbesteuer, finanzielle Beteiligung) und unterstützt den Übergang zu einer klimaneutralen Stromversorgung.
Eine erneute Nutzung alter Anlagenstandorte ist aus verschiedenen Gründen nicht möglich. Am Standort der Altanlage ist der in der aktuellen Sächsischen Bauordnung geregelte Mindestabstand zwischen Windenergieanlage und Wohnbebauung von 1.000 m nicht einhaltbar. Größere Rotordurchmesser und Nabenhöhen bedingen aus Gründen der Standsicherheit zudem größere Abstände zwischen den Windenergieanlagen und die Errichtung von stärkeren Fundamenten. Das Anlegen von Stellflächen und Zuwegungen erfolgt in enger Abstimmung mit den Flächeneigentümern und den landwirtschaftlichen Pächtern, um die weitere landwirtschaftliche Nutzung bestmöglich sicherzustellen. Beim Rückbau der Altanlage werden das im Boden befindliche Fundament vollständig zurückgebaut.
Das Deutsche Institut für Normung e. V. hat mit der DIN SPEC 4866 einen einheitlichen Standard für den Rückbau, die Demontage, das Recycling und die Verwertung von Windenergieanlagen festgelegt. Diese Norm dient als Branchenstandard und bietet Betreibern und Recyclingunternehmen eine wertvolle Hilfestellung. Auch bei unserem Projekt wird diese Norm als Leitlinie für den Rückbau und das Recycling angewendet. Beim Rückbau der Altanlage werden das im Boden befindliche Fundament und die komplette Windenergieanlage vollständig zurückgebaut. Weitere Informationen zu dem genauen Vorgehen finden Sie im Abschnitt Recycling und Rückbau.